§1 Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfaßt theoretischen und praktischen Fahrunterricht.
Schriftlicher
Ausbildungsvertrag
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.
Rechtliche
Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen
Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich
der Fahrschüler-Ausbildungsordnung, erteilt. Im übrigen gelten die
nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages
sind.
Beendigung
der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung,
in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit Abschluß des Ausbildungsvertrages.
§2 Entgelte
Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den
durch Aushang in der Fahrschule bekanntgegebenen zu entsprechen.
Preisänderungen/Preisstetigkeit
Werden diese geändert, so bleibt eine entsprechende Anpassung
der nach diesem Vertrag vereinbarten Entgelte vorbehalten, soweit
diese erst nach Ablauf von mehr als 4 Monaten seit Vertragsabschluß
fällig werden.
§3 Grundbetrag und Leistungen
a) |
Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung
des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen.
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Erhebung von Teilgrundbeträgen
bei Nichtbestehen der theoretischen oder praktischen Prüfung
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Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen
Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag
vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die
Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung
eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung
ist unzulässig.
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Entgelt für Fahrstunden
und Leistungen |
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b) |
Mit dem Entgelt für die Fahrstunde
von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:
Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen
sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.
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Absage von Fahrstunden/Benachrichtigungsfrist
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Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten,
so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte
Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten
Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung
für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe
von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem
Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei
nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
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Entgelt für die Vorstellung
zur Prüfung und Leistungen |
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c) |
Mit dem Entgelt für die Vorstellung
zur Prüfung werden abgegolten:
Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich
der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt,
wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben. |
§4 Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag
bei Abschluß des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde
vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung
zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren
spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.
Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule
die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung
zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.
Entgeltentrichtung
bei Fortsetzung der Ausbildung
Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere theoretische
Ausbildung (Ziffer 3 a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.
§5 Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der
Fahrschule nur in den nachstehend genannten Fällen gekündigt werden:
Wenn der Fahrschüler
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trotz Aufforderung und ohne triftigen
Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluß mit
der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne
triftigen Grund unterbricht |
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den theoretischen oder den praktischen
Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung
nicht bestanden hat, |
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wiederholt oder gröblich gegen
Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt. |
§6 Gebühren und Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch
auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte
Vorstellung zur Prüfung.
Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler,
ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlaßt
zu sein (siehe Ziff. 5), steht der Fahschule folgendes Entgelt zu:
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Ein Drittel des Grundbetrages,
wenn die Kündigung vor Beginn der theoretischen Ausbildung erfolgt;
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Zwei Drittel des Grundbetrages,
wenn die Kündigung innerhalb von 6 Wochen nach Ausbildungsbeginn
erfolgt; |
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Der volle Grundbetrag, wenn die
Kündigung später als 6 Wochen nach Ausbildungsbeginn erfolgt.
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Kündigt die Fahrschule ohne Grund oder der Fahrschüler, weil er
hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlaßt
wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung
ist zurückzuerstatten.
§7 Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, daß
vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen
und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers
davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz
berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde
zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so
ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.
Wartezeiten
bei Verspätung
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht
der Fahrschüler nicht länger zu warten.
Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen
Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit
zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht
der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit
gilt dann als ausgefallen (Ziff. 3 b Absatz 3).
Ausfallentschädigung
Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene
Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei Viertel des Fahrstundenentgelts.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei
nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
§8 Ausschluß vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
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Wenn er unter dem Einfluß von Alkohol
oder anderen berauschenden Mitteln steht; |
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Wenn anderweitig Zweifel an seiner
Fahrtüchtigkeit begründet sind. |
Ausfallentschädigung
Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung
drei Viertel des Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem Fahrschüler
bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich
geringerer Höhe entstanden.
§9 Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge,
Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.
§10 Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient
oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen
und Schadensersatzpflicht zur Folge haben.
Besondere
Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbilung
Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen
Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muß der Fahrschüler unverzüglich
(geeignete Stellen) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer
warten.
Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim
Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen
und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
§11 Abschluß der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie
überzeugt ist, daß der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten
zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 16 FahrlG).
Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen
über den Abschluß der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).
Anmeldung
zur Prüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des
Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der
Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts
für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender
Gebühren verpflichtet.
§12 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz der Fahrschule.
Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder
verlegt er nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der
Fahrschule der Gerichtsstand.
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