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| Führerscheinklassen |
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| Klasse
A |
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| Krafträder mit oder ohne Beiwagen |
| Klasse
A1 |
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| Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr
als 125 cm3 und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW
(Leichtkrafträder). Für 16- und 17jährige Leichtkraftradfahrer
gilt eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 80 km/h. |
| Klasse
M |
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| Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³. |
| Klasse
B |
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| Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse
von nicht mehr als 3 500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen
außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse
oder bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs bei einer zulässigen
Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 3.500 kg) |
| Klasse
BF 17 |
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Klasse "Begleitendes Fahren ab 17 Jahren".
Die Ausbildung kann mit 16,5 Jahren beginnen; entspricht der
Klasse B Ausbildung
Vorraussetzungen für die Begleiter sind:
- mindestens 30 Jahre alt
- im Besitz einer Klasse B Fahrerlaubnis seit mindestens 5
Jahren
- höchstens 3 Punkte in Flensburg
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| Klasse
BE |
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| Kombination aus Zugfahrzeugen der Klasse B und Anhängern
mit mehr als 750kg zugelassener Gesamtmasse. |
| Klasse
L |
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| Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land-
oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche
Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen
aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch
die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs
mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h durch Geschwindigkeitsschilder (§
58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) gekennzeichnet sind,
sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge (z.
B. Gabelstapler u. ä.) mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen
aus diesen Fahrzeugen und Anhängern. |
| Klasse
C |
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| Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der Klasse D - mit einer
zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg (auch mit Anhänger
bis 750 kg Gesamtmasse) |
| Klasse
CE |
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| Kraftfahrzeuge (LKW) über 3500 kg zugelassene Gesamtmasse
mit Anhänger (Last- und Sattelzügen). |
| Klasse
C1 |
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| Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der Klasse D - mit einer
zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr
als 7500 kg (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse). |
| Klasse
C1E |
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| Kraftfahrzeuge (LKW) über 3500 kg bis maximal 7500 kg
zugelassener Gesamtmasse, Anhänger mit einer maximalen
zugelassenen Gesamtmasse bis zum Leergewicht des Zugfahrzeuges
erlaubt, Kombination maximal 12000 kg zugelassener Gesamtmasse. |
| Klasse
T |
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| Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur
Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt
sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit
Anhängern). |
| Klasse
D |
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| Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen
außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse) |
| Klasse
DE |
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| Große Omnibusse mit mehr als 16 Sitzplätzen außer
Fehrersitz und Anhänger über 750 kg zugelassener Gesamtmasse. |
| Klasse
D1 |
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| Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen
außer dem Führersitz, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen (auch
mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse). |
| Klasse
D1E |
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| Busse mit mehr als 16 Sitzplätzen außer Fahrersitz
und Anhänger über 750 kg zugelassener Gesamtmasse. |
Für folgende Kraftfahrzeuge wird keine Fahrerlaubnis, sondern
nur eine Prüfbescheinigung verlangt:
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Einspurige, einsitzige Fahrräder
mit Hilfsmotor bis 25 km/h (Mofas; besondere Sitze für die Mitnahme
von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein). |
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Nach der Bauart zum Gebrauch durch
körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge
(motorisierte Krankenfahrstühle) mit einem Sitz, einem Leergewicht
von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h aber nicht mehr als
25 km/h. |
Für folgende Fahrzeuge ist weder eine Fahrerlaubnis noch eine Prüfbescheinigung
erforderlich:
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Motorisierte Krankenfahrstühle bis
10 km/h |
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Selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land-
oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, und Flurförderzeuge
(z. B. Gabelstapler u. ä.) jeweils mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie
einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an
Holmen geführt werden. |
Für die Beförderung von Fahrgästen in Taxen, Mietwagen,
Krankenkraftwagen sowie in Personenkraftwagen im Linienverkehr (§§
42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes) und in Personenkraftwagen
bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48
des Personenbeförderungsgesetzes) ist neben der allgemeinen Fahrerlaubnis
eine zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich.
Gegenüberstellung der Fahrerlaubnisklassen
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| Fahrerlaubnisklassen alt |
Fahrerlaubnisklassen neu |
| 1: |
Leistungsunbeschränkte Krafträder |
A: |
Leistungsunbeschränkte Krafträder
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| 1a: |
Krafträder bis 25 kW, nicht mehr als 0,16 kW/kg
Erwerb der Klasse 1 nur möglich nach mind. 2jährigem Besitz
der Klasse 1a und ausreichender Fahrpraxis (mind. 4000 km) |
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Berechtigung zum Führen leistungsunbeschränkter
Krafträder erst nach mind. zwei Jahren Fahrerfahrung auf Krafträdern
bis 25 kW, nicht mehr als 0,16 kW/kg "Direkteinstieg" in die
unbeschränkte Klasse A ab 25 Jahren möglich
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| 1b: |
Krafträder bis 125 cm3, bis 11 kW; für 16- und
17jährige 80 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit |
A1: |
Inhalt unverändert
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| 2: |
Kfz über 7500 kg Züge mit mehr als drei Achsen |
| C: |
Kfz über 3500
kg mit Anhänger bis 750 kg
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| CE: |
Kraftfahrzeuge
über 3500 kg mit Anhänger über 750 kg
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| 3: |
Kfz bis 7500 kg Züge mit nicht mehr als 3 Achsen
(d.h. es kann ein einachsiger Anhänger mitgeführt werden;
Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander gelten
als eine Achse) |
| B: |
Kraftfahrzeuge
bis 3500 kg mit Anhänger bis 750 kg oder mit Anhänger
über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers
die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse
des Zuges 3500 kg nicht überschreiten
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| BE: |
Kombinationen
aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger,
die nicht in die Klasse B fällt
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| C1: |
Kfz zwischen
3500 kg und 7500 kg mit Anhänger bis 750 kg
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| C1E: |
Kfz der Klasse
C1 mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse
des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die
zul. Gesamtmasse der Kombination 12 000 kg nicht überschreiten
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| 2,3: |
je nach dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs
+ Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen |
| D: |
Kraftfahrzeuge
mit mehr als 8 Plätzen
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| DE: |
Kraftfahrzeuge
der Klasse D mit Anhänger über 750 kg
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| D1: |
Kraftomnibusse
mit mehr als 8, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen
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| D1E: |
Kraftfahrzeuge
der Klasse D1 mit Anhänger über 750 kg sofern die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs
und die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 000
kg nicht überschreiten. Der Anhänger darf nicht zur
Personenförderung verwendet werden.
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Nationale Fahrerlaubnisklassen
für Fahrzeuge, die nicht unter die Richtlinie fallen:
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| 4: |
Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor
bis 50 cm3 / 50 km/h |
M: |
Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor
bis 50 cm3 / 45 km/h
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| 5: |
Krankenfahrstühle, Arbeitsmaschinen bis 25
km/h, Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h |
L: |
selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderfahrzeuge
(z.B. Gabelstapler u. ä.) mit Anhänger bis 25 km/h; land-
und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern
bis 25 km/h
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T: |
land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
bis 60 km/h und selbstfahrende land- und forstwirtschaftliche
Arbeitsmaschinen bis 40 km/h, jeweils auch mit Anhängern
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Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Taxen,
Mietwagen und Krankenkraftwagen sowie PKW bei gewerbsmäßigen
Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen |
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bleibt unverändert, künftig aber auch erforderlich
für PKW im Linienverkehr |
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Mofa: Fahrrad mit Hilfsmotor bis 25 km/h |
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Mofa bleibt unverändert. Krankenfahrstühle bis
25 km/h werden Mofas gleichgestellt |
Hervorzuheben ist folgendes:
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Stufenführerschein für Krafträder
Die bisherigen Klassen 1a und 1 gehen in der neuen Klasse
A auf. Inhaltlich bleibt der Stufenführerschein jedoch bestehen.
Die Klasse A (Mindestalter 18 Jahre) ist für die ersten beiden
Jahre auf Krafträder mit 25 kW Leistung und einem Verhältnis
Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg (= mindestens
6,25 kg/kW) beschränkt. Nach Ablauf der zwei Jahre dürfen
automatisch leistungsunbegrenzte Krafträder geführt werden.
Der Ausstellung eines neuen Führerscheins bedarf es nicht,
wenn schon ein Scheckkartenführerschein vorhanden ist. |
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Für Personen, die 25 Jahre und
älter sind, besteht ab 1. Januar 1999 die Möglichkeit des
"Direkteinstiegs" in die unbeschränkte Klasse A. Sie
können dann mit Erwerb der Fahrerlaubnis sofort Krafträder
aller Kategorien führen |
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Wer die alte Klasse 1a oder die
beschränkte Klasse A besitzt und 25 Jahre alt ist, kann vor
Ablauf der zwei Jahre die unbeschränkte Klasse A erwerben,
wenn er zusätzliche eine praktische Ausbildung und eine praktische
Prüfung auf einem schweren Kraftrad absolviert. |
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Grenze zwischen der Pkw- und
der Lkw-Klasse
Die Grenze zwischen der Pkw-Klasse (3/B) und der Lkw-Klasse
(2/C) wird von 7 500 kg auf 3 500 kg zulässige Gesamtmasse
herabgesetzt. Wer Fahrzeuge zwischen 3 500 kg und 7 500 kg
führen will, muß künftig mindestens die Fahrerlaubnis der
Klasse C1 erwerben. Für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse
3 gibt es Regelungen zum Schutz ihres Besitzstandes (siehe
Abschnitt 8 "Besitzstandsregelungen"). |
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Personenbeförderung in Kraftomnibussen
Im Bereich der Personenbeförderung in Kraftomnibussen wird
das bisherige Nebeneinander von allgemeiner Fahrerlaubnis
der Klasse 2 oder 3 und der besonderen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
zugunsten einer einzigen Fahrerlaubnis der Klasse D aufgegeben. |
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Anhängerführerschein
Für das Mitführen von Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse
von mehr als 750 kg ist ein eigener Anhängerführerschein,
die Klasse E, erforderlich. Eine vor allem für die Besitzer
von Wohnwagen und Sportanhängern bedeutsame Ausnahme gibt
es bei der Klasse B: Ein Führerschein dieser Klasse genügt
auch bei Anhängern mit einer höheren zulässigen Gesamtmasse
als 750 kg, wenn die zulässige Gesamtmasse der Kombination
nicht mehr als 3 500 kg beträgt und die zulässige Gesamtmasse
des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigt.
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Stufenführerschein bei Klasse
T
Das Mindestalter für Klasse T beträgt 16 Jahre. Bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres dürfen nur Zugmaschinen bis 40 km/h (mit
Anhänger) geführt werden. |
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