Die medizinisch-psychologische Untersuchung ist ein wichtiges Instrument
zur Beurteilung der Kraftfahreignung. Sie wird deshalb beibehalten.
Um sicherzustellen, daß sie nach einheitlichen, sachlichen und verbindlichen
Kriterien durchgeführt wird, sind folgende Bestimmungen geschaffen
worden:
Die Voraussetzungen für die amtliche
Anerkennung der Begutachtungsstellen für Fahreignung sind gesetzlich
konkretisiert worden.
Auch die Anlässe
für die Anordnung einer MPU sind gesetzlich bestimmt worden.
Hierbei war maßgebliche Orientierung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Wo z. B. ein Facharztgutachten ausreicht, kommt eine MPU nicht
in Betracht. Vorgesehen ist sie vor allem, wenn
Anzeichen
für Alkoholmißbrauch vorliegen,
wiederholt Zuwiderhandlungen
im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluß begangen wurden,
ein Fahrzeug im Straßenverkehr
bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder
mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l
oder mehr geführt wurde,
Eignungszweifel
im Hinblick auf die Einnahme von Drogen vorliegen, die
Fahrerlaubnis wiederholt entzogen worden ist.
Die Grundsätze für die Durchführung
der Untersuchung und die Erstellung der Gutachten sind gesetzlich
festgelegt worden. Gutachten müssen danach insbesondere so erstellt
sein, daß sie - auch für den Betroffenen - nachvollziehbar und
nachprüfbar sind.
Begutachtungsstellen für Fahreignung müssen künftig über ein Qualitätssicherungsystem
verfügen, das durch die Bundesanstalt für Straßenwesen als neutrale
Stelle überprüft wird.