Die im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg
eingetragenen Verkehrsstraftaten und Ordnungswidrigkeiten werden wie
bisher je nach Schwere mit 1 bis 7 Punkten bewertet. Inhaltlich soll
das Punktsystem künftig nicht mehr nur der Feststellung von Defiziten
bei der Kraftfahrereignung dienen, sondern dem Kraftfahrer auch Hilfestellungen
geben, diese Defizite zu beheben und das Erreichen von 18 Punkten
und damit die Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermeiden. Im einzelnen
sind im neuen Punktsystem folgende Maßnahmen vorgesehen:
Punktestand
Maßnahmen
8 Punkte
schriftliche Unterrichtung und Verwarnung
14 Punkte
Anordnung, an einem Aufbauseminar (Nachschulung) teilzunehmen.
Falls innerhalb der letzten fünf Jahre bereits Teilnahme an
einem Aufbauseminar, nur schriftliche Verwarnung. Schriftlicher
Hinweis auf die Möglichkeit einer freiwilligen verkehrspsychologischen
Beratung. Hinweis, daß bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis
entzogen wird.
18 Punkte
Entzug der Fahrerlaubnis
Nimmt der Betroffene freiwillig an einem Aufbauseminar teil, so werden
ihm bei einem Punktestand bis 8 Punkten 4 Punkte, bei einem Punktestand
von 9 bis 13 Punkten noch 2 Punkte erlassen.
Auch bei 14 Punkten greift noch das neue Bonus-System: Wenn der Betroffene
freiwillig zusätzlich an einer verkehrspsychologischen Beratung teilnimmt,
werden ihm 2 Punkte abgezogen.
Erreicht oder überschreitet der Betroffene 14 oder 18 Punkte, ohne
daß die Fahrerlaubnisbehörde ihn bei 8 Punkten informiert hat, wird
er so gestellt, als ob er 9 Punkte hätte. Erreicht oder überschreitet
er in der Folgezeit 18 Punkte, ohne daß die Fahrerlaubnisbehörde die
bei der Schwelle von 14 Punkten vorgesehenen Maßnahmen ergriffen hat,
wird er so gestellt, als ob er 14 Punkte hätte. Auch wenn der Betroffene
"auf einen Schlag" eine hohe Punktzahl erreicht, kann er damit dennoch
die Hilfestellungen des Punktsystems in Anspruch nehmen.
Wer trotz der Möglichkeiten und Hilfestellungen des Punktsystems 18
Punkte und mehr erreicht, dem muß im Interesse der Verkehrssicherheit
die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens sechs Monate nach der Entziehung
erteilt werden. Hierfür ist in der Regel die Beibringung eines Gutachtens
einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung erforderlich.